Echt oder AI

Echt oder AI

Welcher dieser Artikel ist echt und welcher von einer Bekannten KI geschrieben, was denken sie?
Das Thema ist KI zum Wohle der Menschheit im WiSO

Papier A


KI zum Wohle der Menschheit

DER WIRTSCHAFTS- UND SOZIALRAT,

in Bekräftigung des unveräußerlichen Menschenrechtes auf Entwicklung,

unter Hervorhebung der Resolution 2021/30 des Wirtschafts- und Sozialrates zum Thema Technologietransfer und offenen Zugang zu Technologien für eine nachhaltige Entwicklung,

zur Kenntnis nehmend den Bericht A/HRC/59/53 des Menschenrechtsrats vom 15. Mai 2025, der schwerwiegende Defizite beim menschenrechtskonformen Einsatz von KI-Systemen durch Staaten und Unternehmen festgestellt hat,

unter Hinweis auf die Ziele für nachhaltige Entwicklung, insbesondere SDG 4 (hochwertige Bildung), SDG 8 (menschenwürdige Arbeit und Wirtschaftswachstum), SDG 9 (Industrie, Innovation und Infrastruktur), SDG 10 (weniger Ungleichheiten) und SDG 17 (Partnerschaften zur Erreichung der Ziele),

unter Hinweis auf Artikel 66.2 des TRIPS-Abkommens, der entwickelte Länder verpflichtet, Anreize für den Transfer von Technologien an die am wenigsten entwickelten Länder zu schaffen,

in Anerkennung des Geistigen Eigentums und der Rechte, die an hergestellten Daten, insbesondere solchen über Maschinennutzung, existieren und existieren sollten, die insbesondere bei der Wahl von Trainingsdaten berücksichtigt werden müssen,

begrüßend die Regelungen, die die EU im Data Act diesbezüglich entwickelt hat,

besorgt um die Erhaltung des Weltweiten Kulturerbes aufgrund der Notwendigkeit großer Trainingsdatensätze, die zu kleineren Sprachen und Kulturen nicht existieren, was zur Marginalisierung führt,

feststellend, dass der Aufbau eigener KI-Infrastruktur der Länder eine Chance zur Multiperspektivität und zum Abbau von Diskriminierung bei KI darstellt,

anerkennend, dass zur dauerhaften Entwicklung und Unabhängigkeit ein Transfer von sowohl Wissen als auch Technologien nötig ist,

höchst besorgt über die Entwicklung von KI-basierten Militärtechnologien und den menschenrechtsverletzenden Einsatz zur Überwachung,

in Bekräftigung der Resolution 78/311 vom 05. Juli 2024 über „Enhancing international cooperation on capacity-building of artificial intelligence" zur internationalen Zusammenarbeit an der Entwicklung und verantwortungsbewussten Nutzung Künstlicher Intelligenz,

betonend, dass der Zugang zu Technologie eine Notwendigkeit für Wachstum und Entwicklung darstellt,

höchst besorgt über den erheblichen Energieverbrauch sowie den Wasser- und Ressourcenbedarf beim Training und Betrieb von KI-Systemen und die damit verbundenen ökologischen Auswirkungen,

hervorhebend die daher geringen Chancen für Entwicklungsländer, KI-basierte Systeme zu trainieren und zu nutzen,

in Erinnerung rufend die Resolution A/RES/79/1 der Generalversammlung vom 22. September 2024, welche den Globalen Digitalen Pakt als ersten weltweiten Rahmen für den Umgang mit Künstlicher Intelligenz verabschiedete,

hervorhebend, dass der Respekt von kultureller Vielfalt und die Achtung von Religionen von großer Wichtigkeit ist,

in tiefer Sorge über die prekären Arbeitsbedingungen von sogenannten Data-Workern und deren fehlenden Schutz,

verurteilend die vergangene Missachtung der Rechte von Data-Workern und des Dateneigentums, die zur Erwirtschaftung massiver Profite auf Kosten der Allgemeinheit stattfand,

besorgt über die Tendenz von KI-Systemen, bestehende gesellschaftliche Diskriminierungen zu reproduzieren und zu verstärken, da sie auf Daten trainiert werden, die menschliche Vorurteile widerspiegeln,

erwägend, dass die Weiterentwicklung von KI überwiegend durch eine kleine Anzahl privater Unternehmen in wenigen wohlhabenden Ländern vorangetrieben wird und dass dies bestehende globale Ungleichheiten zu verschärfen droht,

besorgt um die allgemeine Souveränität und Handlungsfähigkeit von Nationen,

unter Berücksichtigung, dass die Nutzung und Entwicklung der Künstlichen Intelligenz zu Datenschutzmängeln, Misstrauen und Unsicherheit führen kann, wenn man diese nicht verantwortungsbewusst behandelt und Menschen nicht ausreichend über die Nutzung informiert und aufklärt,

1. fordert alle Mitgliedstaaten und einschlägigen UN-Organisationen auf, den Ausbau digitaler Grundinfrastruktur in Entwicklungs- und am wenigsten entwickelten Ländern sowie den ländlichen Regionen von Schwellenländern als entwicklungspolitische Priorität zu behandeln, unter anderem durch:

 (a) die Einbeziehung von KI-Infrastruktur in bestehende Entwicklungshilfeprogramme bilateraler und multilateraler Geber;

 (b) die Förderung von Public-Private-Partnerships und multilateraler staatlicher Abkommen und Initiativen zum Aufbau erschwinglicher, souveräner, nicht monopolistischer und gleichberechtigter Rechenkapazitäten in Entwicklungsländern;

 (c) die Unterstützung frei zugänglicher KI-Bildungsprogramme in lokalen Sprachen durch UNDP, UNESCO und ITU;

2. ersucht die Mitgliedstaaten, verstärkt in Bildungs- und Weiterbildungsprogramme zu investieren, darunter:

 (a) die Integration von KI in schulische Curricula;

 (b) die Förderung universitärer Forschung und des internationalen Forschungsaustauschs zum internationalen Wissenstransfer;

 (c) Programme zur Umschulung von Arbeitskräften, um die Bevölkerung auf die Anforderungen einer digitalisierten Arbeitswelt vorzubereiten;

3. ermutigt Entwickler von KI-Systemen, die Repräsentation diverser Bevölkerungsgruppen in Trainingsdaten zu priorisieren und Mechanismen zur Erkennung und Reduktion jeglicher algorithmenbasierter Diskriminierung zu entwickeln und offenzulegen;

4. erkennt das Potenzial von KI-Systemen zur Terror- und Kriminalitätsprävention, verweist diesbezüglich allerdings deutlichst auf die Notwendigkeit der Achtung der Menschenrechte auf Privatsphäre, Gleichberechtigung und Bewegungsfreiheit in diesem Kontext;

5. empfiehlt keine Regulierungen, die durch eine starke Beeinträchtigung des fairen Wettbewerbs, Innovationskraft und wirtschaftliches Wachstum behindern könnten;

6. drängt darauf, bei der Regulierung des fairen Wettbewerbs und freien Markts größtmögliche Rücksicht auf den Erhalt von Innovationskraft und wirtschaftlichem Wachstum zu nehmen;

7. befürwortet unter anderem Fonds sowie andere Mittel zur Finanzierung von Maßnahmen zum Ausbau von Infrastruktur wie Elektrizität und Internetzugang, KI-Infrastruktur und Bildung im digitalen Bereich, insbesondere im Bereich von KI, und empfiehlt:

 (a) das Einzahlen sowie, falls notwendig, die Nutzung des Digital Cooperation Fund, der die Kollaboration im Bereich Digitales und KI fördern soll;

 (b) die Einrichtung eines internationalen Fonds, in den die Mitgliedsstaaten einzahlen können und der von Bedürftigen für den Ausbau von KI-Infrastruktur genutzt werden kann, sofern dieser Bedarf nachgewiesen werden kann;

 (c) Investitionen in die digitale Infrastruktur von Entwicklungsländern zu tätigen, um sie in ihrer Weiterentwicklung voranzutreiben und sie so in den Weltmarkt einbinden zu können;

 (d) Bildung im digitalen Bereich stärker zu fördern und Angebote wie beispielsweise den „UNESCO ICT in Education"-Preis in Anspruch zu nehmen;

8. befürwortet die Ausarbeitung einer internationalen Regelung zur Verwendung von Künstlicher Intelligenz in der Kriegsführung und in Waffensystemen und bittet den Generalsekretär der Vereinten Nationen, dieses Anliegen unter besonderem Verweis auf Menschenrechte, Kriegs- und Völkerrecht an den Sicherheitsrat heranzutragen;

9. empfiehlt die Einrichtung internationaler Zusammenschlüsse zum Zweck der Durchsetzung staatlicher Interessen durch das Prinzip der Solidarität gegenüber übermächtigen Konzernen und Staaten;

10. ersucht die ITU, in Zusammenarbeit mit der Weltbank und regionalen Entwicklungsbanken bis spätestens 2027 einen Bericht über konkrete Maßnahmen zur Schließung der Digitalen Kluft im KI-Bereich vorzulegen und dabei länderspezifische Handlungsempfehlungen zu entwickeln;

11. unterstreicht die Chancen im Einsatz von KI in folgenden Bereichen und empfiehlt, diese Chancen wahrzunehmen und zu nutzen:

 (a) in der Landwirtschaft zur Maximierung von Erträgen bei der Ernte;

 (b) in der medizinischen Forschung zur Auswertung von Forschungsergebnissen und zur Erkennung von Verdachtsfällen bei der Diagnose, wobei dringlichst auf die Notwendigkeit von diskriminierungsvermeidenden Trainingsdaten sowie der inhärenten Fehleranfälligkeit solcher Systeme hingewiesen wird;

 (c) im Einsatz im Beratungswesen zur Förderung von Gleichheit und der allgemeinen Zugänglichkeit;

12. betont, dass die Forschung an, Entwicklung und die Verwendung von KI-Systemen und Rechenzentren eng mit Bestrebungen zur ökologischen Nachhaltigkeit verbunden sein müssen, um den Betrieb solcher Rechenzentren für die Umwelt, aber auch die Zivilgesellschaft tragbar zu machen, und empfiehlt:

 (a) den Ausbau von erneuerbaren Energien zum Betrieb von KI-Systemen und Rechenzentren zur Entlastung des Klimas;

 (b) die Gewährleistung der Versorgung der Zivilgesellschaft mit sauberem Trinkwasser;

 (c) die Forschung an und Implementierung von Technologien, die die Kühlung von Rechenzentren mit dem Wasserbedarf der Zivilgesellschaft vereinbar machen, wobei besonderer Hinweis auf die Möglichkeiten zur Wasseraufbereitung und Wiederverwendung von Wasser sowie Alternativen wie Luftkühlungen ergeht;

13. empfiehlt allen Staaten, sofern KI entweder vom Staat selbst oder von Privatakteuren, die die Versorgung der Bevölkerung sicherstellen, schon genutzt wird, folgende Maßnahmen zu ergreifen:

 (a) ein Gesetz zur Regelung von Haftung im Falle zu beschließen, dass Künstliche Intelligenz Fehler wie Falschinformationsnutzung oder Fehlberechnungen begeht;

 (b) strenge Überwachung des Zustands und Fortschritts des Landes hinsichtlich des Themas Nutzung von Künstlicher Intelligenz;

 (c) vor dem Einsatz von KI-Systemen durch staatliche Stellen eine Folgenabschätzung hinsichtlich möglicher Menschenrechtsverletzungen durchzuführen, wie vom Menschenrechtsrat in Bericht A/HRC/59/53 empfohlen.


Papier B

KI zum Wohle der Menschheit

DER WIRTSCHAFTS- UND SOZIALRAT,

in Bekräftigung des Rechts aller Völker auf informationelle Selbstbestimmung sowie des in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verankerten Rechts auf Privatsphäre,

unter Hervorhebung der Resolution 2022/14 des Wirtschafts- und Sozialrates zur Rolle von Datenpolitik in der nachhaltigen Entwicklung,

zur Kenntnis nehmend den Bericht A/HRC/58/72 des Sonderberichterstatters für das Recht auf Privatsphäre im digitalen Zeitalter vom 12. März 2025, der systemische Schutzlücken insbesondere beim grenzüberschreitenden Datentransfer festgestellt hat,

unter Hinweis auf die Ziele für nachhaltige Entwicklung, insbesondere SDG 9 (Industrie, Innovation und Infrastruktur), SDG 10 (weniger Ungleichheiten), SDG 16 (Frieden, Gerechtigkeit und starke Institutionen) und SDG 17 (Partnerschaften zur Erreichung der Ziele),

unter Hinweis auf Artikel 12 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte sowie Artikel 17 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte, welche den Schutz vor willkürlichen Eingriffen in die Privatsphäre gewährleisten,

in Anerkennung der Tatsache, dass personenbezogene Daten eine wirtschaftliche Ressource von erheblicher Bedeutung darstellen, deren Erhebung und Verarbeitung durch globale Konzerne häufig außerhalb des regulatorischen Rahmens der betroffenen Staaten stattfindet,

begrüßend die Bestrebungen verschiedener Regionen, eigene Datenschutzrahmen zu entwickeln, wie etwa die Datenschutz-Grundverordnung der Europäischen Union sowie den African Union Convention on Cyber Security and Personal Data Protection,

feststellend, dass ein globales Datenschutzgefälle besteht, das Entwicklungsländer gegenüber datenintensiven Unternehmen aus wohlhabenderen Staaten strukturell benachteiligt,

besorgt über den Einsatz kommerziell erhobener Daten zu Zwecken staatlicher Überwachung, die Bürgerrechte und politische Freiheiten gefährdet,

hervorhebend, dass fehlende technische Kapazitäten viele Staaten daran hindern, bestehende Datenschutzgesetze effektiv durchzusetzen,

in tiefer Sorge über die zunehmende Konzentration digitaler Infrastruktur — einschließlich Unterseekabel, Cloud-Rechenzentren und Plattformen — in den Händen weniger privater Akteure,

anerkennend, dass die Frage der digitalen Souveränität untrennbar mit Fragen nationaler Sicherheit, kultureller Identität und wirtschaftlicher Autonomie verbunden ist,

verurteilend den Einsatz digitaler Technologien zur gezielten Manipulation von Wahlen, zur Verbreitung von Desinformation sowie zur unterdrückerischen Überwachung von Minderheiten und Zivilgesellschaft,

betonend, dass ein wirksamer Datenschutz kein Hindernis für wirtschaftliche Entwicklung darstellt, sondern eine Voraussetzung für nachhaltiges digitales Vertrauen bildet,

in Erinnerung rufend die Resolution A/RES/79/1 der Generalversammlung vom 22. September 2024, welche den Globalen Digitalen Pakt verabschiedete und die Notwendigkeit eines inklusiven globalen Rahmens für die digitale Governance bekräftigte,

1. fordert alle Mitgliedstaaten auf, nationale Datenschutzgesetze zu verabschieden oder bestehende zu stärken, die mindestens folgende Grundsätze umfassen:

 (a) das Recht auf Auskunft, Berichtigung und Löschung personenbezogener Daten;

 (b) den Grundsatz der Datensparsamkeit und Zweckbindung bei der Datenerhebung;

 (c) wirksame Haftungsregelungen für Unternehmen im Falle von Datenschutzverletzungen;

2. ersucht die Mitgliedstaaten sowie relevante UN-Organisationen, technische Hilfe für Entwicklungsländer beim Aufbau digitaler Regulierungskapazitäten bereitzustellen, insbesondere durch:

 (a) die Entsendung von Datenschutzexpertinnen und -experten im Rahmen bestehender UNDP- und ITU-Programme;

 (b) die Entwicklung frei verfügbarer Mustergesetze und Implementierungsleitfäden in den sechs offiziellen UN-Sprachen sowie in weiteren verbreiteten Regionalsprachen;

 (c) die Förderung von Süd-Süd-Kooperationen zum Austausch bewährter Regulierungspraxis;

3. ermutigt Mitgliedstaaten, bilaterale und multilaterale Abkommen über gegenseitige Anerkennung von Datenschutzstandards zu schließen, um Rechtsunsicherheiten beim grenzüberschreitenden Datentransfer abzubauen und gleichzeitig den Schutz der Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten;

4. empfiehlt die Einrichtung eines unabhängigen UN-Fachausschusses für digitale Souveränität unter der Schirmherrschaft des Wirtschafts- und Sozialrates, der:

 (a) Mindeststandards für die staatliche Datenverwaltung erarbeitet;

 (b) Verstöße gegen diese Standards dokumentiert und dem Rat jährlich berichtet;

 (c) Mechanismen zur freiwilligen Streitbeilegung zwischen Staaten und Plattformbetreibern entwickelt;

5. drängt darauf, dass Unternehmen, die Daten von Bürgerinnen und Bürgern eines Staates erheben, unabhängig vom Unternehmenssitz den Datenschutzstandards dieses Staates unterliegen, und fordert internationale Durchsetzungsmechanismen für diesen Grundsatz;

6. betont die besondere Schutzbedürftigkeit sensibler Datenkategorien — insbesondere biometrischer Daten, Gesundheitsdaten und Daten politischer oder religiöser Überzeugungen — und empfiehlt deren Behandlung nach dem Prinzip des verstärkten Schutzes in allen nationalen Rechtsrahmen;

7. bekräftigt, dass staatliche Massenüberwachung ohne ausreichende rechtliche Grundlage und unabhängige richterliche Kontrolle mit den Verpflichtungen aus dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte unvereinbar ist;

8. empfiehlt Mitgliedstaaten, öffentliche Beschaffung digitaler Dienste an Mindestanforderungen an Datenschutz und Datensouveränität zu knüpfen, um marktwirtschaftliche Anreize für datenschutzkonforme Produktentwicklung zu setzen;

9. fordert Unternehmen auf, nach dem Prinzip des "Privacy by Design" zu handeln und Datenschutzfolgenabschätzungen vor der Markteinführung neuer Produkte und Dienste vorzunehmen und deren Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen;

10. beauftragt die ITU in Zusammenarbeit mit dem Büro des Hohen Kommissars für Menschenrechte, bis spätestens 2028 einen umfassenden Bericht über den globalen Stand der digitalen Souveränität und Datenschutzkapazitäten vorzulegen, der länderspezifische Empfehlungen und messbare Indikatoren enthält;

11. unterstreicht die Chancen, die ein kohärenter globaler Datenschutzrahmen bietet, insbesondere:

 (a) für das Vertrauen in digitale Dienste als Voraussetzung für die digitale Wirtschaft;

 (b) für den Schutz von Journalistinnen, Journalisten und Menschenrechtsverteidigerinnen und -verteidigern vor digitaler Repression;

 (c) für die Wahrung kultureller Vielfalt durch den Schutz sprachlicher und kultureller Nutzungsdaten vor kommerzieller Ausbeutung ohne Einwilligung der betroffenen Gemeinschaften;